6 schwerdeführers, es handle sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, nichts zu ändern (vgl. Erw. 2.3). Die Verfügung vom 27. August 2018 war zudem, wie erwähnt, mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Irrtum über die Frist (vgl. Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 23.12.2018) ändert hieran nichts, da der Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; statt vieler BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1; VGE II 2017 40 vom 26.4.2017 Erw. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).