4.1 Die von Amtes wegen durchzuführende gerichtliche Abklärung hat folgendes ergeben: Die mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2018 wurde gleichentags als Einschreibesendung der Post übergeben (vgl. Vi-act. 17) und am 29. August 2018 an der beschwerdeführerischen Adresse zur Abholung mit Frist bis 5. September 2018 angemeldet. Nachdem die eingeschriebene Verfügung innert Frist nicht abgeholt wurde, wurde das Einschreiben retourniert und am 13. September 2018 der Vorinstanz wieder zugestellt (vgl. Vi-act. 17 i.V.m. Sendungsverlauf zur R-Sendung _