3. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers die Vorinstanz unter Einreichung der ärztlichen Todesbescheinigung vom ________ 2018 die Vorinstanz über den Tod ihres Ehemannes in Kenntnis setzte, forderte die Vorinstanz die zwischenzeitlich zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurück. In der Folge stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Juni 2018 das Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Mit Einreichen dieses Gesuches machte sie das Verfahren vor der Vorinstanz rechtshängig, weshalb sie denn auch von diesem Moment an mit der Zustellung eines behördlichen Aktes durch die Vorinstanz, mithin auch eines Entscheides in der Angelegenheit rechnen musste.