38 Abs. 2bis ATSG). Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist eingetretenen Zustellungsfiktion nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (vgl. VGE II 2018 61 vom 20.8.2018 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 131 [frz.] Erw. 4a und BGE 111 V 99 Erw. 2b; BGE 117 V 131 [frz.] Erw. 4a; BGE 111 V 99 Erw. 2b; Urteil BGer C 30/07 vom 21.3.2007 Erw. 2.3).