2.4 Gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 1 ATSG muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eingetreten werden darf (vgl. BGE 134 V 49 Erw. 2).