2.3 Gegen Verfügungen im Bereich der Ergänzungsleistungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 1. Teilsatz ATSG). Diese gesetzliche 30-tägige Einsprachefrist kann nicht erstreckt werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden dürfen (vgl. VGE 42/96 vom 10.7.1996 Erw. 3c; VGE 83/91 vom 18.12.1991 Erw. 1b). Eine nicht eingehaltene Frist gilt mithin als verwirkt.