2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 auf Ergänzungsleistungen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche ist in der hier strittigen Frage nicht vorgesehen.