2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt (vgl. § 56 Abs. 1 VRP).