3 1.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde vom nicht eingetreten mit der Begründung der Fristversäumnis zur Erhebung der Einsprache. Indes hat die Vorinstanz auch dargelegt, dass die Einsprache in materieller Hinsicht abzuweisen sei (angefochtener Entscheid Erw. 6). Sollte sich der Nichteintretensentscheid als falsch erweisen, wäre die Sache folglich vom Verwaltungsgericht auch materiell zu beurteilen und die Beschwerde je nachdem materiell gutzuheissen oder abzuweisen. Erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung abzuweisen.