1.1 Ist die Vorinstanz auf die Begehren einer rechtsuchenden Person nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung auf Beschwerde hin grundsätzlich nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist (vgl. VGE II 2010 44 Erw. 1 mit Hinweisen). Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).