H. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 äusserte sich die Ausgleichskasse auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts zur Divergenz des Rückforderungsbetrages in den Erwägungen (Fr. 6'303.--) und im Dispositiv (Fr. 6'787.--) der Rückforderungsverfügung vom 27. August 2018, die sich mit der Verrechnung einer EL-Nachzahlung von Fr. 484.-- erkläre. I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2018 reicht die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: