F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2018 ersuchte B.________ die Ausgleichskasse um Erlass der Rückerstattungsforderung (vgl. Vi-act. 15), welches mit Verfügung vom 27. August 2018 abgelehnt wurde (vgl. Vi-act. 16). Dagegen erhob B.________ mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 Einsprache (vgl. Vi-act. 19). Die Ausgleichskasse bestätigte den Eingang der Einsprache mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (vgl. Vi-act. 20). Am 31. Oktober 2018 erliess die Ausgleichskasse folgenden Einspracheentscheid (vgl. Vi-act. 21): 1. Auf die Einsprache vom 11. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. (Rechtsmittel) 4. (Zustellung)