{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-102_2019-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8bb45e07e46c310d016d56e428a4df9e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-102_2019-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_102_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f295bd2232dc4f06d7da1946ed622dc8ab966fc130927847a79c6d4841e6f47083132ebf826337cd56247b2e465b6059e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f295bd2232dc4f06d7da1946ed622dc8ab966fc130927847a79c6d4841e6f47083132ebf826337cd56247b2e465b6059e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_102", "Checksum": "9c8abf3c54a917142e176737ff89b298"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Eine Umkehr der Beweislast\ngreift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (EVG Urteil\nC.285/2003 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach\ndem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz\ndie richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von\nAmtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst Platz, wenn es\nsich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. EVG Urteil\nC.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 216).\n\n3. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers die Vorinstanz unter Einreichung der ärztlichen Todesbescheinigung vom ________ 2018 die Vorinstanz\nüber den Tod ihres Ehemannes in Kenntnis setzte, forderte die Vorinstanz die\nzwischenzeitlich zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurück. In der Folge\nstellte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Juni 2018 das\nGesuch um Erlass der Rückerstattung. Mit Einreichen dieses Gesuches machte\nsie das Verfahren vor der Vorinstanz rechtshängig, weshalb sie denn auch von\ndiesem Moment an mit der Zustellung eines behördlichen Aktes durch die Vorinstanz, mithin auch eines Entscheides in der Angelegenheit rechnen musste.\n\n4.1 Die von Amtes wegen durchzuführende gerichtliche Abklärung hat folgendes ergeben: Die mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2018 wurde gleichentags als Einschreibesendung der Post übergeben (vgl. Vi-act. 17) und am 29. August 2018 an der\nbeschwerdeführerischen Adresse zur Abholung mit Frist bis 5. September 2018\nangemeldet. Nachdem die eingeschriebene Verfügung innert Frist nicht abgeholt\nwurde, wurde das Einschreiben retourniert und am 13. September 2018 der Vorinstanz wieder zugestellt (vgl. Vi-act. 17 i.V.m. Sendungsverlauf zur R-Sendung\n________). Mit Schreiben vom 17. September 2018 hat die Vorinstanz die Verfügung vom 27. August 2018 per A-Post erneut zugestellt (vgl. Vi-act. 18). Mithin\ngilt die Verfügung vom 27. August 2018 als am 5. September 2018 zugestellt\n(vgl. Erw. 2.5).\n\n4.2 Es ist somit erstellt, dass die vorliegend strittige Verfügung vom 27. August\n2018 am Mittwoch, 5. September 2018, als eröffnet zu gelten hat. Am Tag nach\nder Eröffnung, am Donnerstag, 6. September 2018, begann die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen an und endete mithin am Freitag, 5. Oktober 2018. Daran\nvermag die fälschlicherweise angenommene Auffassung der Ehefrau des Be-\n\n6\nschwerdeführers, es handle sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, nichts zu ändern (vgl. Erw. 2.3). Die Verfügung vom 27. August 2018\nwar zudem, wie erwähnt, mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen.\nDer Irrtum über die Frist (vgl. Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers\nvom 23.12.2018) ändert hieran nichts, da der Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; statt vieler BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1; VGE\nII 2017 40 vom 26.4.2017 Erw. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).\n\n4.3 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 (Eingang bei der Vorinstanz am\n15.10.2018) erhob die Ehefrau des Beschwerdeführers schriftlich Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2018 und verlangte erneut den Erlass der\nRückforderung der Ergänzungsleistungen. Die Postaufgabe erfolgte somit -\nselbst wenn die nicht eingeschrieben versandte Einsprache noch am 11. Oktober\n2018 der Post übergeben wurde - jedoch erst nach Ablauf der Frist am 5. Oktober 2018 und mithin verspätet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kann den\nfür die Einhaltung der Frist rechtsgenüglichen Beweis nicht erbringen. Die Vorinstanz ist daher mit dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 zu Recht\nnicht auf die Einsprache vom 11. Oktober 2018 eingetreten.\n\n5. Nach Art. 41 ATSG kann auf Ersuchen einer säumigen Partei, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, eine Frist wiederhergestellt werden, sofern diese unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen\nnach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Dies macht die Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegend indes\nnicht bzw. nicht rechtsgenüglich geltend. Die mit der Stellungnahme vom 23. Dezember 2018 vorgebrachten Gründe (kurze Abwesenheit von der Wohnung; Auslandaufenthalt/Urlaub während der Einsprachefrist) können weder die Fristversäumnis rechtfertigen noch einen Fristwiederherstellungsgrund ergeben. Anderweitige objektive, gewichtige Gründe, welche eine Frist-Wiederherstellung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n6.1 Dem Gesagten nach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. Eine materielle Beurteilung des beantragten Erlasses\nder Rückforderung erübrigt sich (vgl. vorstehend Erw. 1.1 f.).\n\n6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung\nist nicht zu sprechen.\n\n7\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}