{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-102_2019-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8bb45e07e46c310d016d56e428a4df9e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-102_2019-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_102_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f295bd2232dc4f06d7da1946ed622dc8ab966fc130927847a79c6d4841e6f47083132ebf826337cd56247b2e465b6059e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f295bd2232dc4f06d7da1946ed622dc8ab966fc130927847a79c6d4841e6f47083132ebf826337cd56247b2e465b6059e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_102", "Checksum": "9c8abf3c54a917142e176737ff89b298"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Sollte sich der Nichteintretensentscheid als\nfalsch erweisen, wäre die Sache folglich vom Verwaltungsgericht auch materiell\nzu beurteilen und die Beschwerde je nachdem materiell gutzuheissen oder abzuweisen. Erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung abzuweisen.\n\n2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die\nVoraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und\nformgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f des\nkantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6. Juni\n1974). Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine\nabweichende Frist vorschreibt (vgl. § 56 Abs. 1 VRP).\n\n2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen\nzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom\n6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober\n2000 auf Ergänzungsleistungen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die\nErgänzungsleistungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.\nEine solche ist in der hier strittigen Frage nicht vorgesehen.\n\n2.3 Gegen Verfügungen im Bereich der Ergänzungsleistungen kann innerhalb\nvon 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (vgl.\nArt. 52 Abs. 1 1. Teilsatz ATSG). Diese gesetzliche 30-tägige Einsprachefrist\nkann nicht erstreckt werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 1\nATSG). Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder\nvon der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden dürfen (vgl. VGE\n42/96 vom 10.7.1996 Erw. 3c; VGE 83/91 vom 18.12.1991 Erw. 1b). Eine nicht\neingehaltene Frist gilt mithin als verwirkt.\n\n2.4 Gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 1 ATSG muss\ndie Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger\neingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer\nschweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eingetreten werden darf (vgl. BGE 134 V 49 Erw. 2).\n\n4\n2.5 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen\n(Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person\nüberbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen\nZustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der\nnach Ablauf der siebentägigen Abholfrist eingetretenen Zustellungsfiktion nichts\nzu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (vgl. VGE II 2018 61 vom\n20.8.2018 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 131 [frz.] Erw. 4a und BGE 111 V\n99 Erw. 2b; BGE 117 V 131 [frz.] Erw. 4a; BGE 111 V 99 Erw. 2b; Urteil BGer\nC 30/07 vom 21.3.2007 Erw. 2.3).\n\n2.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Zustellung eines\nbehördlichen Aktes aber nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit\nder Zustellung rechnen musste (BGE 141 II 429 Erw. 3.1; BGE 130 III 396\nErw. 1.2.3). Dies ist der Fall, wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das die\nParteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten, die das Verfahren betreffen,\nzugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung\neines Verfahrensverhältnisses (Rechtshängigkeit) und gilt insoweit, als während\ndes hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 141 II 429 Erw. 3.1;\nBGE 138 III 225 Erw. 3.1; Urteil BGer 2C_298/2015 vom 26.4.2017 Erw. 3.2;\nOFK/KVG/UVG-Bollinger, ATSG Art. 39 Rz. 7).\n\n2.7 Ist die beschwerdeführende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall\ndes Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt\n(Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG).\n\n2.8 Die Beweislast, d.h. die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit, für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 8 zu Art. 39\nATSG). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der\nFrist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Frist-\n\n"}