2.8 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass einer der übrigen Ausnahmeund Befreiungstatbestände von Art. 2 ff. KVV auf ihn zutreffen würde. Solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen, weshalb sich diesbezügliche weitere Ausführungen erübrigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Befreiungsgrund erfüllt ist und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, − solange er Wohnsitz in der Schweiz hat − eine Krankenversicherung im Sinne des KVG abzuschliessen. 3. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).