2.7 Nachdem damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungsbedingungen nicht gegeben ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2), wurde von der Vorinstanz zu Recht offen gelassen, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte. Selbst wenn dem so wäre, wäre die erste Bedingung (Unterstellung unter die schweizerische Versicherung muss eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes bedeuten) nicht erfüllt und folglich wäre so oder anders von einer Befreiung von der Versicherungspflicht abzusehen.