Aber auch bei dieser 8 Versicherung bleibt die Leistungspflicht für in der Schweiz bezogene Leistungen offen und auch der Tarifschutz gilt nicht. Auch lässt sich durch den Verlust bestimmter Rechte (wie den persönlichen Rückstellungen für Prämien) im Falle einer Kündigung der Versicherung in Deutschland keine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 20.6.2017 Erw. 4.6).