werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2017 vom 27.9.2017 Erw. 4.1.2) und es vermöchte dies die ungenügende Deckung für Pflegekosten auch nicht aufzuwiegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 4.4). Zwar ist zu konstatieren, dass die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Krankenversicherung Leistungen (wie etwa Zahnarztleistungen) enthält, welche in der Schweiz eine Zusatzversicherung erfordern. Aber auch bei dieser 8 Versicherung bleibt die Leistungspflicht für in der Schweiz bezogene Leistungen offen und auch der Tarifschutz gilt nicht.