2.6 Dieser schwere Mangel wird durch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgewogen, so dass die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (vgl. Art. 2 Abs. 8 KVV). Selbst wenn er - wie er dies als Absicht kundtut - spätestens zur Pensionierung nach Deutschland zurückkehren würde und sich dort neu versichern müsste, so vermag dies für die doch noch lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz (rund 15 Jahre bis zur Pensionierung) eine bewusst schlechtere Versicherungsleistung im Pflegefall nicht zu rechtfertigen.