Allein schon damit liegt mit der vorgelegten deutschen privaten Pflegepflichtversicherung im Vergleich zum Versicherungsschutz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein schwerer Mangel vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20.2.2018 Erw. 3.3 m.w.H.). Kommt hinzu, dass nicht dem KVG unterstellte Personen nicht vom Tarifschutz nach Art. 44 KVG profitieren, weshalb Leistungserbringer ihnen gegenüber nicht an die (tarif-) vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise gebunden sind, was für den Beschwerdeführer einen weiteren Nachteil darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 4.2).