9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 4.3). Mit anderen Worten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt eines Pflegefalls mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentlich höhere Kosten selber zu tragen hätte, als wenn er in der obligatorischen Krankenversicherung versichert wäre. Diese Deckung wird vom Schweizerischen Versicherungsobligatorium jedoch geradewegs vorausgesetzt (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Allein schon damit liegt mit der vorgelegten deutschen privaten Pflegepflichtversicherung im Vergleich zum Versicherungsschutz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein schwerer Mangel vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20.2.2018 Erw.