Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der private Pflegepflichtversicherer auch für Leistungen der Langzeitpflege in der Schweiz aufkommen würde. Und selbst wenn der Versicherer Leistungen in der Schweiz auch für vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erbringen würde (was sich aus § 15 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a Bedingungen MB/PPV 2017 nicht ergibt), so würden maximal nur