Kenntnis der schweizerischen Adresse hat (wenn auch noch eine alte Adresse), weshalb von einer entsprechenden Vereinbarung ausgegangen werden darf. Selbst bei Bestehen einer besonderen Vereinbarung hat der Versicherte seine vollen Prämien zu bezahlen, wogegen die Leistungspflicht des Versicherers gemäss § 5 Abs. 1 lit. a Bedingungen MB/PPV 2017 ruht (vgl. § 15 Abs. 3 Bedingungen MB/PPV 2017).