Gemäss § 15 Abs. 3 Bedingungen MB/PPV 2017 endet das Versicherungsverhältnis mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen werde. Ob in casu eine solche besondere Vereinbarung besteht oder das Versicherungsverhältnis aufgrund der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz vertragsgemäss beendet wurde, ist nicht bekannt. Immerhin ergeht aus der vom Beschwerdeführer beigebrachten Korrespondenz vom November 2018 (Bf-act. 1) aber, dass der Versicherer