Diese Bestätigung bringt der Beschwerdeführer nicht bei. Soweit er geltend macht, seine Versicherung gewähre einen deutlich besseren Versicherungsschutz als im KVG-Obligatorium der Schweiz, so bleibt dies unbelegt. Nachfolgend soll dennoch auf den strittigen Punkt des Versicherungsschutzes bei Pflegebedürftigkeit eingegangen werden. 6 2.5 Der Beschwerdeführer resp. die Vorinstanz legen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung, Bedingungen MB/PPV 2017 (04/2017) ins Recht (Vi-act. 9).