Verlangt wird dabei nicht eine Unterwerfung des ausländischen Versicherers unter schweizerisches Recht, wie dies der Beschwerdeführer ausführt. Aber so wie der Versicherer im konkreten Versicherungsfall wird entscheiden müssen, ob und welche Leistungen er in die Schweiz erbringt, so ist es ihm zumutbar und auch möglich, die vom Gesetz verlangten Angaben, namentlich eine verbindliche Aussage über die Anerkennung der Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG zu machen. Diese Bestätigung bringt der Beschwerdeführer nicht bei.