2.4 Soweit der Leistungsumfang des privaten Versicherers des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht vollends klar ist, hat sich dies der Beschwerdeführer selbst anzurechnen. Gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV besteht eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20.2.2018 Erw. 3.1). Verlangt wird dabei nicht eine Unterwerfung des ausländischen Versicherers unter schweizerisches Recht, wie dies der Beschwerdeführer ausführt.