2.3 Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer über eine Pflegepflichtversicherung beim deutschen Krankenversicherer "D.________" verfügt. Gleichzeitig hält sie aber auch fest, dass deren Leistungen in der Schweiz nicht vollends geklärt seien und - falls sie Leistungen im Pflegefall erbringe - diese keinesfalls mit den Leistungen gemäss Versicherungsobligatorium in der Schweiz zu vergleichen seien.