Er müsse dies dem schweizerischen Krankenversicherer offenlegen. Mündliche Vorabklärungen hätten ergeben, dass er entweder mit einem Ausschluss oder signifikant höheren Prämien rechnen müsse. Eine Unterstellung würde zudem eine völlig unangemessene persönliche Benachteiligung darstellen. Diese erklärt er im Gesuch vom 16. August 2018 damit, dass mit seiner Prämie in Deutschland persönliche Rückstellungen verbunden seien, welche im Falle einer Kündigung ohne jeglichen Erstattungsanspruch verfallen würden (Vi-act. 1).