2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der deutschen Pflegepflicht- und Krankenversicherung bei der deutschen D.________ a. G. über bessere Versicherungsleistungen zu verfügen. Namentlich sei der Vorwurf der Vorinstanz falsch, seine Versicherung würde über keine Deckung der Pflegekosten verfügen. Aus der Police und dem Schriftenwechsel mit dem Versicherer ergebe sich klar, dass eine Krankenpflegeversicherung inkludiert sei. Bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland handle es sich im Gegenteil um einen deutlich besseren Versicherungsschutz als im KVG-Obligatorium der