a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) vom 29. September 1995 (zumindest annähernd) gewährleistet sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20.2.2018 Erw. 2.2; 9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 2.2 m.w.H.). 2.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in C.________ und ist in der Schweiz arbeitstätig. Dies wird weder von ihm noch von der Ausgleichskasse Schwyz bestritten. Entsprechend ist er grundsätzlich verpflichtet, in der Schweiz eine Versicherung für die Krankenpflege abzuschliessen (Art. 3 Abs. 1 KVG).