2.2.2). Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken (Erw. 1.3) als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben wird.