Art. 2 Abs. 8 KVV ist eine Härtefallregelung ("cas de rigueur", Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2009 vom 16.6.2010 Erw. 2.3), die einem strengen, restriktiv zu behandelnden Massstab unterliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20.6.2017 Erw. 2.2.1; 9C_921/2008 vom 23.4.2009 Erw. 4.3). Die Ausnahmeregelung dient nicht dazu, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht 3 zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht;