1. den Einspracheentscheid vom 29.10.2018 der Ausgleichskasse Schwyz, ausgestellt durch Frau MLaw B.________, Rechtsanwältin aufzuheben. 2. mich gemäss Art. 2, Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht für das KVG- Obligatorium zu befreien. E. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2018 (Postaufgabe) beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: