B. Mit Verfügung vom 3. September 2018 lehnte die Ausgleichskasse Schwyz das Gesuch um Befreiung vom schweizerischen KVG-Obligatorium ab. Gleichzeitig wurde A.________ verpflichtet, der Ausgleichskasse Schwyz bis spätestens am 1. Oktober 2018 den Nachweis über eine abgeschlossene Krankenversicherung bei einer in der Schweiz anerkannten Krankenkasse einzureichen (Vi-act. 4).