{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-101_2019-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1dce795fbe4d9b797d2a20d7b86e68f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-101_2019-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e7b29a76cbdb7b340a028b00f8027fa91503bb07bc95711bd6bf9f3177372bb89a534a77e163a84a3fb167cd1761e4f7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e7b29a76cbdb7b340a028b00f8027fa91503bb07bc95711bd6bf9f3177372bb89a534a77e163a84a3fb167cd1761e4f7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_101", "Checksum": "556bff46880385f9fca707c07a33011e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Jedoch ruht bei\neinem Aufenthalt (u.a.) in der Schweiz der Anspruch auf Pflegegeld gemäss § 4\nAbs. 2 Bedingungen MB/PPV 2017 oder ein anteiliges Pflegegeld nach § 4 Abs.\n5 Bedingungen MB/PPV 2017 nicht. Gemäss § 4 Abs. 2 Bedingungen MB/PPV\n2017 können Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle von\nAufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe unter bestimmten Bedingungen ein\nPflegegeld gemäss Nr. 2.1 des Tarifs PV beantragen. Das Pflegegeld gemäss\nNr. 2.1 des Tarifs PV beträgt pro Monat maximal 901 € (bei Pflegegrad 5). Und\ngemäss § 4 Abs. 5 Bedingungen MB/PPV 2017 kann der Versicherte in gewissen\nFällen ein anteiliges Pflegegeld beanspruchen, wenn er Aufwendungsersatz bei\nhäuslicher Pflege nur teilweise in Anspruch nimmt. Auf die übrigen Leistungen\nhat der Beschwerdeführer in der Schweiz - selbst bei Bestehen einer\nVereinbarung gemäss § 15 Abs. 3 Bedingungen MB/PPV 2017 - keinen\nAnspruch. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der private\nPflegepflichtversicherer auch für Leistungen der Langzeitpflege in der Schweiz\naufkommen würde. Und selbst wenn der Versicherer Leistungen in der Schweiz\nauch für vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der\nHilfe für behinderte Menschen erbringen würde (was sich aus § 15 Abs. 3 i.V.m.\n§ 5 Abs. 1 lit. a Bedingungen MB/PPV 2017 nicht ergibt), so würden maximal nur\n\n7\npauschal monatlich 2'005 € erstattet (vgl. Nr. 7.1 des Tarifs PV). Die Vorinstanz\nführt daher zu Recht aus, dass Art. 25 Abs. 2 lit. a und Art. 25a KVG sowie Art. 7\nff. KLV von der obligatorischen Versicherung vergleichsweise höhere Beiträge im\nPflegefall verlangen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom\n20.6.2017 Erw. 4.3; 9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 4.3). Mit anderen Worten\nist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt eines Pflegefalls mit grosser\nWahrscheinlichkeit wesentlich höhere Kosten selber zu tragen hätte, als wenn er\nin der obligatorischen Krankenversicherung versichert wäre. Diese Deckung wird\nvom Schweizerischen Versicherungsobligatorium jedoch geradewegs\nvorausgesetzt (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Allein schon damit liegt mit der\nvorgelegten deutschen privaten Pflegepflichtversicherung im Vergleich zum\nVersicherungsschutz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein\nschwerer Mangel vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom\n20.2.2018 Erw. 3.3 m.w.H.). Kommt hinzu, dass nicht dem KVG unterstellte\nPersonen nicht vom Tarifschutz nach Art. 44 KVG profitieren, weshalb\nLeistungserbringer ihnen gegenüber nicht an die (tarif-) vertraglich oder\nbehördlich festgelegten Tarife und Preise gebunden sind, was für den\nBeschwerdeführer\neinen weiteren Nachteil darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom\n20.9.2017 Erw. 4.2).\n\n2.6 Dieser schwere Mangel wird durch die weiteren Vorbringen des\nBeschwerdeführers nicht aufgewogen, so dass die Unterstellung unter die\nschweizerische Versicherung keine klare Verschlechterung des bisherigen\nVersicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte (vgl.\nArt. 2 Abs. 8 KVV). Selbst wenn er - wie er dies als Absicht kundtut - spätestens\nzur Pensionierung nach Deutschland zurückkehren würde und sich dort neu\nversichern müsste, so vermag dies für die doch noch lange Aufenthaltsdauer in\nder Schweiz (rund 15 Jahre bis zur Pensionierung) eine bewusst schlechtere\nVersicherungsleistung im Pflegefall nicht zu rechtfertigen. Dass eine\nVersicherung seine gesundheitlichen Risiken (Prostata) in der Schweiz nicht oder\nnur zu nicht tragbaren Konditionen möglich sein solle, wird nicht weiter belegt.\nAllfällige Mehrkosten könnten mit\neiner Verschlechterung des Versicherungsschutzes ohnehin nicht gleichgesetzt\nwerden (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2017 vom 27.9.2017 Erw. 4.1.2) und\nes vermöchte dies die ungenügende Deckung für Pflegekosten auch nicht\naufzuwiegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 4.4).\nZwar ist zu konstatieren, dass die vom Beschwerdeführer abgeschlossene\nKrankenversicherung Leistungen (wie etwa Zahnarztleistungen) enthält, welche\nin der Schweiz eine Zusatzversicherung erfordern. Aber auch bei dieser\n8\nVersicherung bleibt die Leistungspflicht für in der Schweiz bezogene Leistungen\noffen und auch der Tarifschutz gilt nicht. Auch lässt sich durch den Verlust\nbestimmter Rechte (wie den persönlichen Rückstellungen für Prämien) im Falle\neiner Kündigung der Versicherung in Deutschland keine Ausnahme vom\nVersicherungsobligatorium rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016\nvom 20.6.2017 Erw. 4.6).\n\n2.7 Nachdem damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden\nBefreiungsbedingungen nicht gegeben ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2), wurde von\nder Vorinstanz zu Recht offen gelassen, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund\nseiner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht oder nur zu\nkaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte.\nSelbst wenn dem so wäre, wäre die erste Bedingung (Unterstellung unter die\nschweizerische Versicherung muss eine klare Verschlechterung des bisherigen\nVersicherungsschutzes bedeuten) nicht erfüllt und folglich wäre so oder anders\nvon einer Befreiung von der Versicherungspflicht abzusehen.\n\n"}