{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-101_2019-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1dce795fbe4d9b797d2a20d7b86e68f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-101_2019-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e7b29a76cbdb7b340a028b00f8027fa91503bb07bc95711bd6bf9f3177372bb89a534a77e163a84a3fb167cd1761e4f7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e7b29a76cbdb7b340a028b00f8027fa91503bb07bc95711bd6bf9f3177372bb89a534a77e163a84a3fb167cd1761e4f7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_101", "Checksum": "556bff46880385f9fca707c07a33011e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Namentlich sei der Vorwurf der Vorinstanz\nfalsch, seine Versicherung würde über keine Deckung der Pflegekosten\nverfügen. Aus der Police und dem Schriftenwechsel mit dem Versicherer ergebe\nsich klar, dass eine Krankenpflegeversicherung inkludiert sei. Bei der privaten\nKranken- und Pflegeversicherung in Deutschland handle es sich im Gegenteil um\neinen deutlich besseren Versicherungsschutz als im KVG-Obligatorium der\n\n5\nSchweiz verlangt werde. Aber die von ihm verlangte unterschriftliche Bestätigung\ndurch den Versicherer könne dieser nachvollziehbarerweise nicht erbringen, da\ner sich nicht den gesetzlichen Regelungen der Schweiz unterwerfen könne. Mit\nVerweis auf seine gesundheitliche Situation hält der Beschwerdeführer sodann\nfest, er stehe seit drei Jahren in regelmässiger ärztlicher Beobachtung; es sei mit\neiner Prostata-Entfernung innerhalb der nächsten drei bis vier Jahre zu rechnen.\nEr müsse dies dem schweizerischen Krankenversicherer offenlegen. Mündliche\nVorabklärungen hätten ergeben, dass er entweder mit einem Ausschluss oder\nsignifikant höheren Prämien rechnen müsse. Eine Unterstellung würde zudem\neine völlig unangemessene persönliche Benachteiligung darstellen. Diese erklärt\ner im Gesuch vom 16. August 2018 damit, dass mit seiner Prämie in Deutschland\npersönliche Rückstellungen verbunden seien, welche im Falle einer Kündigung\nohne jeglichen Erstattungsanspruch verfallen würden (Vi-act. 1).\n\n2.3 Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Vernehmlassung, dass der\nBeschwerdeführer über eine Pflegepflichtversicherung beim deutschen\nKrankenversicherer \"D.________\" verfügt. Gleichzeitig hält sie aber auch fest,\ndass deren Leistungen in der Schweiz nicht vollends geklärt seien und - falls sie\nLeistungen im Pflegefall erbringe - diese keinesfalls mit den Leistungen gemäss\nVersicherungsobligatorium in der Schweiz zu vergleichen seien.\n\n2.4 Soweit der Leistungsumfang des privaten Versicherers des\nBeschwerdeführers in der Schweiz nicht vollends klar ist, hat sich dies der\nBeschwerdeführer selbst anzurechnen. Gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV besteht eine\nMitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017\nvom 20.2.2018 Erw. 3.1). Verlangt wird dabei nicht eine Unterwerfung des\nausländischen Versicherers unter schweizerisches Recht, wie dies der\nBeschwerdeführer ausführt. Aber so wie der Versicherer im konkreten\nVersicherungsfall wird entscheiden müssen, ob und welche Leistungen er in die\nSchweiz erbringt, so ist es ihm zumutbar und auch möglich, die vom Gesetz\nverlangten Angaben, namentlich eine verbindliche Aussage über die\nAnerkennung der Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG zu machen. Diese\nBestätigung bringt der Beschwerdeführer nicht bei. Soweit er geltend macht,\nseine Versicherung gewähre einen deutlich besseren Versicherungsschutz als im\nKVG-Obligatorium der Schweiz, so bleibt dies unbelegt. Nachfolgend soll\ndennoch auf den strittigen Punkt des Versicherungsschutzes bei\nPflegebedürftigkeit eingegangen werden.\n\n6\n2.5 Der Beschwerdeführer resp. die Vorinstanz legen die Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung,\nBedingungen MB/PPV 2017 (04/2017) ins Recht (Vi-act. 9).\n\nGemäss § 15 Abs. 3 Bedingungen MB/PPV 2017 endet das\nVersicherungsverhältnis mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen\nAufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit\neine besondere Vereinbarung getroffen werde. Ob in casu eine solche\nbesondere Vereinbarung besteht oder das Versicherungsverhältnis aufgrund der\nWohnsitznahme des\nBeschwerdeführers in der Schweiz vertragsgemäss beendet wurde, ist nicht\nbekannt. Immerhin ergeht aus der vom Beschwerdeführer beigebrachten\nKorrespondenz vom November 2018 (Bf-act. 1) aber, dass der Versicherer\nKenntnis der schweizerischen Adresse hat (wenn auch noch eine alte Adresse),\nweshalb von einer entsprechenden Vereinbarung ausgegangen werden darf.\n\nSelbst bei Bestehen einer besonderen Vereinbarung hat der Versicherte seine\nvollen Prämien zu bezahlen, wogegen die Leistungspflicht des Versicherers\ngemäss § 5 Abs. 1 lit. a Bedingungen MB/PPV 2017 ruht (vgl. § 15 Abs. 3 Bedingungen MB/PPV 2017).\n\n"}