{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-101_2019-01-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1dce795fbe4d9b797d2a20d7b86e68f0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-101_2019-01-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e7b29a76cbdb7b340a028b00f8027fa91503bb07bc95711bd6bf9f3177372bb89a534a77e163a84a3fb167cd1761e4f7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e7b29a76cbdb7b340a028b00f8027fa91503bb07bc95711bd6bf9f3177372bb89a534a77e163a84a3fb167cd1761e4f7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_101", "Checksum": "556bff46880385f9fca707c07a33011e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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SV)\n\nArt. 2 Abs. 8 KVV ist eine Härtefallregelung (\"cas de rigueur\", Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2009 vom 16.6.2010 Erw. 2.3), die einem strengen, restriktiv zu\nbehandelnden Massstab unterliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom\n20.6.2017 Erw. 2.2.1; 9C_921/2008 vom 23.4.2009 Erw. 4.3). Die Ausnahmeregelung dient nicht dazu, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den\nsie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht\n3\nzu gleich günstigen Bedingungen vorsieht; sie soll aber immerhin den Nachteil\nvermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen\nihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von den in der Schweiz\ntatsächlich vorhandenen Angeboten gerade wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch\nmachen kann (BGE 132 V 310 Erw. 8.5.6). Mithin müssen die Schwierigkeiten\nzum Abschluss von Zusatzversicherungen ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben.\n\n1.4 Art. 2 Abs. 8 KVV fordert für die Befreiung vom Krankenkassenobligatorium, dass die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare\nVerschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen\nKostendeckung zur Folge hätte, bzw. im Umkehrschluss, dass die ausländische\nVersicherung klar höherwertig ist. Die Beurteilung, ob eine klare Verschlechterung eintritt, bemisst sich hauptsächlich durch Gegenüberstellung der Leistungen\nder ausländischen Versicherung und der obligatorischen Krankenversicherung.\nIst die ausländische Krankenversicherung nicht gleichwertig gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung, so kann schon im Vornherein nicht davon gesprochen werden, dass es durch die Unterstellung unter die obligatorische Krankenversicherung zu einer klaren Verschlechterung kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18.11.2016 Erw. 2.2).\n\n1.5 Die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes bemisst sich nach Massgabe des KVG (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2018 vom 20.6.2017 Erw. 2.2.2\nmit Hinweis auf BGE 134 V 34 Erw. 5 S. 36 ff.) und ist als Gleichwertigkeit in\nmaterieller Hinsicht zu verstehen. Gleichwertiger Versicherungsschutz liegt vor,\nwenn die ausländische oder im Inland abgeschlossene private Versicherung\nwährend der ganzen Geltungsdauer die Befreiung der Kosten ambulanter und\nstationärer Behandlung bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Kosten des\nAufenthalts nach den Standards der allgemeinen Abteilung eines zugelassenen\nSpitals in der Schweiz im Wesentlichen in gleicher Weise voll deckt wie das KVG.\nVon Gleichwertigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die versicherte Person\nim Versicherungsfall nicht oder nicht wesentlich höhere Kosten selber zu tragen\nhätte, als wenn sie bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert\nwäre. Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder Beschränkungen der\nLeistungen dürfen deshalb nicht vorkommen (Gebhard, in: Meyer [Hrsg.],\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl.,\nBasel 2016, S. 426 N 58).\n\nHöherwertig ist der Versicherungsschutz dann, wenn er deutlich über den Standard der schweizerischen Grundversicherung (Art. 25 - 31 KVG) hinausgeht\n\n4\nindem namentlich eine weltweite Versicherungsdeckung, eine freie Arzt- und\nSpitalwahl (öffentlich/privat) oder eine 100% Kostenerstattung besteht (vgl. auch\nVGE II 2013 67 vom 17.9.2013 Erw. 4.5).\n\n1.6 Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechterung des\nVersicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungs-\ndeckung unterschritten wird. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV\nnicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die\nTatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit\nBlick auf einen umfassenden (Mindest-) Versicherungsschutz relevant (Urteil des\nBundesgerichts 9C_858/2016 vom 20.6.2017 Erw. 2.2.2). Ausserdem ist eine\nLücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften\ndes KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken\n(Erw. 1.3) als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben wird. Angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium liegt in der Regel keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung\nim Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25\nAbs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung,\nKLV; SR 832.112.31) vom 29. September 1995 (zumindest annähernd) gewährleistet sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20.2.2018 Erw. 2.2;\n9C_447/2017 vom 20.9.2017 Erw. 2.2 m.w.H.).\n\n2.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in C.________ und ist in der\nSchweiz arbeitstätig. Dies wird weder von ihm noch von der Ausgleichskasse\nSchwyz bestritten. Entsprechend ist er grundsätzlich verpflichtet, in der Schweiz\neine Versicherung für die Krankenpflege abzuschliessen (Art. 3 Abs. 1 KVG).\n\n"}