Der im August 2014 eingesetzte Betrag ist gar nicht nachvollziehbar (die Vorinstanz nennt Fr. 4'746.50, wogegen der Bruttolohn (Fr. 5'693.05) abzüglich Fr. 300.-- Kinderzulage und Feriengeld (Fr. 376.55) einen relevanten Verdienst von Fr. 5'016.50 ergibt). Mithin ist der anrechenbare Zwischenverdienst für alle Monate neu zu berechnen.