3.5.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz jenen Teil des Nebenverdienstes als Zusatzverdienst angerechnet hat, der den durchschnittlichen Verdienst in der Zeit vor Arbeitslosigkeit (d.h. der Monate Januar bis Juni 2013) übersteigt (Erw. 1.2 und 3.3). Der Durchschnitt beträgt gemäss Einspracheentscheid vom 19. September 2017 Fr. 2'656.30 (Vi-act. 6 S. 22 Ziff. 9).