Ihrerseits drohte sie dem Beschwerdeführer am 3. September 2013 Säumnisfolgen an (ohne diese dann aber umzusetzen). Da keine Rückmeldung des Beschwerdeführers erfolgt ist, wäre die Arbeitslosenkasse gehalten gewesen, die benötigten Salärabrechnungen bei der Arbeitgeberin einzuholen. Da sie es an diesen bereits damals bekannten und notwendigen Abklärungen fehlen liess, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können, was vorliegend der 3. September 2013 ist (BGE 112 V 182 Erw. 4b).