Mithin hat sie offenkundig erkannt, dass eine Anrechnung eines Zwischenverdienstes zu prüfen ist, dazu die notwendigen Unterlagen eingereicht werden müssen und solange dies nicht erfolgt ist, keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden kann (entsprechend drohte sie dem Beschwerdeführer Säumnisfolgen an). Nachdem der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit bereits bei der Anmeldung offengelegt hat und bei der Anspruchsberechnung von Anbeginn weg