Mit diesem Schreiben teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie habe die Abrechnung für den Monat August 2013 nicht erstellen können, da ihr die Lohnabrechnungen der Nebenerwerbstätigkeit für die Monate Juli und August noch nicht vorlägen. Mithin hat sie offenkundig erkannt, dass eine Anrechnung eines Zwischenverdienstes zu prüfen ist, dazu die notwendigen Unterlagen eingereicht werden müssen und solange dies nicht erfolgt ist, keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden kann (entsprechend drohte sie dem Beschwerdeführer Säumnisfolgen an).