Hingegen ist das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 3. September 2013 als fristauslösender, zweiter Anlass zu qualifizieren (Vi-act. 154 S. 315). Mit diesem Schreiben teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie habe die Abrechnung für den Monat August 2013 nicht erstellen können, da ihr die Lohnabrechnungen der Nebenerwerbstätigkeit für die Monate Juli und August noch nicht vorlägen.