Als Folge dieser Offenlegung musste der Beschwerdeführer die Salärabrechnungen dieser Nebenerwerbstätigkeit für die Monate Januar bis Juni 2013 der Kasse einreichen, was er tat. Damit sind diese Begebenheiten als "erster Anlass" zu qualifizieren, hätten sie es der Kasse doch ermöglicht, die Arbeitslosenentschädigung von Anbeginn weg korrekt zu berechnen.