3.4.4 Umstritten sind im vorliegenden Fall die Taggeldzahlungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014. Offenkundig kann es sich beim Formular "Unterhaltspflicht gegenüber Kindern" vom 1. Juli 2013 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um den "zweiten Anlass" handeln. Dasselbe gilt für die eigentliche Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung desselben Datums, in welcher der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit offengelegt hatte (Vi-act. 164 S. 353). Als Folge dieser Offenlegung musste der Beschwerdeführer die Salärabrechnungen dieser Nebenerwerbstätigkeit für die Monate Januar bis Juni 2013 der Kasse einreichen, was er tat.