Damit mag insofern eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden sein, als häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies ist indessen hinzunehmen und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal auch andere Umstände − wie etwa ein Hinweis des Versicherten auf einen Fehler der Verwaltung − fristauslösend wirken und schliesslich die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit Entrichtung der jeweiligen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) den Rückforderungsanspruch begrenzt (Bundesgerichtsurteil 9C_482/2009 vom 19.2.2010 Erw. 3.3.2).