3.4.3 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung des Versicherungsträgers massgebend (Urteile BGer 9C_112/2011 vom 5.8.2011 Erw. 1.2; 9C_999/2009 vom 7.6.2010 Erw. 3.2.1). Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit − etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, Erw. 3b) − den Fehler hätte erkennen müssen (BGE 124 V 380 Erw. 1 S. 383: "dans un deuxième temps"; 122 V 270 Erw. 5a und 5b/aa S. 274 f.; 110 V 304 Erw.