3.4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 führt die Vorinstanz aus, dass sie frühestens am 5. Februar 2015 mit dem Auszug aus dem individuellen Konto gemäss Act. 69 (recte: Vi-act. 87 S. 212) habe feststellen können, dass der Versicherte seinen Nebenerwerb ausgedehnt habe. Möglicherweise auch erst mit der Erstellung der Berechnung im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 28. April 2015.