13 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die einjährige (relative) Verwirkungsfrist sei in Bezug auf die bis Ende Juni 2014 (eventualiter bis Ende April 2014) bezogenen Leistungen eingetreten. Nach der genannten Gesetzesbestimmung erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe (vorbehältlich des Falles, dass der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird). Durch den Begriff des Erlöschens der Forderung bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine Verwirkungsfrist bestehe. Die Vor-